Versetzungsordnung

Versetzungsbestimmungen für die Klassen 5 bis 9

FächergruppeAusgleichBemerkung
IIIIII
5(6)versetzt
5 5(6)3versetzt- bei angegebenem Ausgleich
53
55(6)3
5*5 (6)nicht versetzt
5*- Nachprüfung möglich*
- ohne Ausgleich
5*5(6)
5*55(6)3nicht versetzt
5*55(6)3- Nachprüfung möglich*
55*5(6)3- bei angegebenem Ausgleich
5*53
5*55(6)3
5555nicht versetzt
66
555- Nachprüfung nicht möglich
6

Fächergruppen:
I: D, M, E. Fach des Wahlpflichtbereichs
II: alle übrigen Fächer

Zweite Fremdsprache in Klasse 6:
• nicht versetzungswirksam• keine Nachprüfung

Ausgleich:
• Zensur mindestens 3 – eine 3 in l ersetzt eine 3 in II.
• kein Ausgleich mehr für versetzungswirksam angekündigte Fächer (Halbjahresunterricht) des 1. Halbjahres durch ein anderes Fach desselben Lernbereichs im 2.Halbjahr

* Nachprüfung:
• ab Klasse 7 nur in einem Fach von 5 auf 4 möglich
• auch möglich zur Erlangung eines Abschlusses oder einer Berechtigung (Q-Vermerk) durch Verbesserung um eine Notenstufe, nicht aber in den Fächern der ZP10.
• nicht zulässig zur Erreichung eines Ausgleichs oder gleichwertigen Abschlusses